Weniger Bürokratie im Arbeitsschutz
Die Bundesregierung hat nach erfolgreicher Intervention der Handwerksvertretungen einen weiteren Schritt zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz umgesetzt: Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 einer Reform zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zugestimmt. Damit werden insbesondere kleinere und mittlere Betriebe entlastet.
Künftig gelten folgende neue Regelungen:
- Die allgemeine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten greift erst ab 50 Beschäftigten (bisher ab 20 Beschäftigten).
- Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten bleiben weiterhin von der Bestellpflicht ausgenommen.
- Unternehmen mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit bestehen.
- In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt künftig die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
- Unabhängig von der Beschäftigtenzahl kann der Unfallversicherungsträger eine Bestellung anordnen, wenn besondere Gefährdungen vorliegen.
Die Änderungen sind Teil des Sofortprogramms der Bundesregierung zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz. Weitere Konkretisierungen – insbesondere zur Frage, wann „besondere Gefährdungen“ vorliegen – sollen im Rahmen der Überarbeitung der DGUV Vorschrift 1 erfolgen.
Die neuen Regelungen treten nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Über das genaue Inkrafttreten informieren wir Sie rechtzeitig.