Bundesarbeitsgericht: Einwurfeinschreiben reicht als Zugangsnachweis nicht mehr aus

Zeigt eine Besprechung mit Dokumenten und einem Richterhammer und steht für Rechtsberatung.

Wichtige Entscheidung für Arbeitgeber: Wer Kündigungen oder andere rechtserhebliche Schreiben zustellen möchte, sollte seine bisherigen Abläufe überprüfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein Einwurfeinschreiben allein keinen sicheren Beweis dafür liefert, dass ein Schreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist.

Zugang der Kündigung muss nachweisbar sein

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass das Kündigungsschreiben den Empfänger erreicht hat. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, besteht das Risiko, dass die Kündigung als unwirksam angesehen wird.

Bislang galt das Einwurfeinschreiben vielfach als praktikable Alternative zum Übergabeeinschreiben. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht der Einlieferungs- und Zustellnachweis der Deutschen Post jedoch nicht aus, um den tatsächlichen Zugang rechtssicher zu belegen.

Warum das Einwurfeinschreiben problematisch ist

Während beim Einwurfeinschreiben der Zusteller dokumentiert, dass ein Brief in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde, beweist diese Dokumentation nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht zweifelsfrei, dass das konkrete Kündigungsschreiben tatsächlich beim Arbeitnehmer angekommen ist.

Damit entfällt für Arbeitgeber eine bislang häufig genutzte Möglichkeit, wichtige arbeitsrechtliche Schreiben zuzustellen.

Welche Zustellungsarten jetzt empfehlenswert sind

Persönliche Übergabe

Die sicherste und zugleich einfachste Möglichkeit bleibt die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens.

Idealerweise bestätigt der Arbeitnehmer den Erhalt schriftlich. Ist damit nicht zu rechnen, sollte die Übergabe in Anwesenheit eines geeigneten Zeugen erfolgen. Der Zeuge sollte später bestätigen können,

  • dass es sich tatsächlich um das Kündigungsschreiben handelte,
  • dass dieses unmittelbar übergeben wurde und
  • dass er den gesamten Vorgang beobachtet hat.

Anschließend empfiehlt sich ein schriftliches Übergabeprotokoll.

Zustellung durch einen Boten

Alternativ kann das Schreiben durch einen Boten in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden.

Dabei sollte der Bote den gesamten Zustellvorgang sorgfältig dokumentieren. Empfehlenswert sind insbesondere:

  • ein Zustellprotokoll,
  • die genaue Uhrzeit des Einwurfs,
  • eine Beschreibung des Briefkastens sowie
  • gegebenenfalls Fotos oder Videoaufnahmen des Zustellvorgangs.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt der Zustellung: Erfolgt der Einwurf erst am späten Abend, gilt das Schreiben in der Regel erst am nächsten Tag als zugegangen. Bei laufenden Fristen kann dies entscheidend sein.

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Bei besonders sensiblen oder streitigen Fällen bietet die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher die größte Rechtssicherheit. Die Zustellung wird amtlich dokumentiert und kann im Streitfall zuverlässig nachgewiesen werden.

Da hierfür etwas Vorlauf erforderlich sein kann, sollte diese Möglichkeit insbesondere bei fristgebundenen Kündigungen frühzeitig eingeplant werden.

Empfehlung für Handwerksbetriebe

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich, dass Arbeitgeber ihre bisherigen Zustellungsverfahren überprüfen sollten. Das bislang häufig empfohlene Einwurfeinschreiben bietet keinen verlässlichen Nachweis des Zugangs mehr.

Wer arbeitsrechtlich bedeutsame Schreiben – insbesondere Kündigungen – zustellen muss, sollte auf rechtssichere Alternativen wie die persönliche Übergabe mit Zeugen, die Zustellung durch einen dokumentierten Boten oder in besonders kritischen Fällen auf die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher setzen.

Unser Tipp: Im Zweifel sollte vor Ausspruch einer Kündigung rechtlicher Rat eingeholt werden. Gerade bei kurzen Fristen oder absehbaren Streitigkeiten kann eine fehlerhafte Zustellung erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.