Handwerkerparkausweise dürfen nur zweckgebunden genutzt werden

Der Handwerkerparkausweis erleichtert vielen Betrieben den Arbeitsalltag. Gerade in Bereichen mit schwieriger Parksituation sorgt er dafür, dass Handwerkerinnen und Handwerker ihre Kundinnen und Kunden schnell und zuverlässig erreichen können. Die Regelungen in Aachen sind das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Aachen und der Kreishandwerkerschaft – eine praxisnahe Lösung, von der das regionale Handwerk profitiert.
Damit das auch so bleibt, ist es wichtig, dass der Handwerkerparkausweis verantwortungsvoll genutzt wird. Leider kommt es immer wieder vor, dass einzelne Betriebe oder Mitarbeitende die Sonderregelung zweckentfremden.
So wurde kürzlich ein Firmenfahrzeug mit ausgelegtem Handwerkerparkausweis in einem Bewohnerparkgebiet abgestellt, obwohl dort keine handwerklichen Arbeiten ausgeführt wurden. Stattdessen ging der Fahrer privaten Freizeitaktivitäten nach.
Auch unabhängig von diesem Fall wurden in den vergangenen Monaten wiederholt Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs im Umfeld des Firmensitzes festgestellt, bei denen der Handwerkerparkausweis offensichtlich nicht entsprechend der geltenden Regelungen genutzt wurde. Dabei war der Betrieb bereits mehrfach durch den Außendienst des Ordnungsamtes auf die Vorgaben hingewiesen worden.
Die Stadt Aachen stuft ein solches Verhalten als missbräuchliche Nutzung des Handwerkerparkausweises ein. In konkreten Fällen kann es dann zum Widerruf der Ausnahmegenehmigung kommen bzw. weitere rechtliche Schritte können eingeleitet werden.
Solche Fälle betreffen nicht nur den jeweiligen Betrieb. Sie können dazu führen, dass die gute und praxistaugliche Regelung insgesamt infrage gestellt wird und das wäre zum Nachteil aller Handwerksbetriebe.
Deshalb möchten wir noch einmal daran erinnern: Der Handwerkerparkausweis darf ausschließlich während eines tatsächlichen Arbeitseinsatzes genutzt werden. Wird das Fahrzeug privat oder ohne Bezug zu einer handwerklichen Tätigkeit abgestellt, muss der Parkausweis aus dem Fahrzeug entfernt werden. In diesem Fall gelten die normalen Parkregelungen – gegebenenfalls ist ein Parkschein zu lösen oder eine andere Parkberechtigung erforderlich.
Unsere Bitte an alle Betriebe: Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig über die geltenden Bestimmungen und sensibilisieren Sie sie für den richtigen Umgang mit dem Handwerkerparkausweis.
Nur wenn alle verantwortungsvoll mit dieser Ausnahmegenehmigung umgehen, können wir die bewährte Regelung auch in Zukunft erhalten – zum Vorteil des gesamten Handwerks.