Neues Verpackungsrecht ab 12. August 2026: Das müssen Bäckerei- und Konditoreibetriebe jetzt beachten

Hände eines Bäckers halten ein frisch gebackenes, rustikales Sauerteigbrot, Mehl staubt im Sonnenlicht.

Ab dem 12. August 2026 tritt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft. Es setzt die europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in deutsches Recht um und bringt für Bäckerei- und Konditoreibetriebe neue Anforderungen beim Einsatz von Verkaufs- und Serviceverpackungen mit sich.

Für viele Betriebe bedeutet dies, bestehende Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wer sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben beschäftigt, kann die Umstellung rechtssicher und ohne Zeitdruck umsetzen.


Die wichtigsten Maßnahmen auf einen Blick

✔ Verpackungen erfassen

Prüfen Sie sämtliche im Betrieb verwendeten Verpackungen – beispielsweise Brötchentüten, Brottüten, Tortenkartons, Kuchenverpackungen, Snackverpackungen, To-Go-Becher und Tragetaschen.

✔ Herstellerverantwortung prüfen

Verwenden Sie individuell mit Ihrem Firmenlogo bedruckte Verpackungen, können Sie rechtlich als Hersteller gelten und zusätzliche Verpflichtungen übernehmen müssen.

✔ Lieferanten kontaktieren

Lassen Sie sich die PFAS-Freiheit, die Einhaltung der neuen Schwermetall-Grenzwerte sowie eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) schriftlich bestätigen.

✔ Unterlagen dokumentieren

Bewahren Sie alle Konformitätserklärungen digital auf, damit diese bei einer behördlichen Kontrolle jederzeit vorgelegt werden können.

✔ LUCID-Register aktualisieren

Kontrollieren Sie Ihre Registrierungsdaten im LUCID-Verpackungsregister und beim zuständigen Dualen System.

✔ Mehrwegangebot sicherstellen

Betriebe mit To-Go-Angeboten müssen ihren Kundinnen und Kunden eine gesetzeskonforme Mehrweg-Alternative anbieten und diese deutlich sichtbar kennzeichnen.


Verpackungen systematisch überprüfen

Zu den Verpackungen, die von den neuen Regelungen betroffen sein können, gehören unter anderem Brötchen- und Brottüten, Tortenkartons, Snack- und Imbissverpackungen, To-Go-Becher sowie Tragetaschen. Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick über alle Verpackungen, die in Ihrem Betrieb eingesetzt werden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt individuell bedruckten Verpackungen. Wer Verpackungen mit eigenem Logo oder eigener Gestaltung verwendet, übernimmt unter Umständen die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung und muss zusätzliche gesetzliche Anforderungen erfüllen.

Lieferanten stärker einbinden

Ein wichtiger Bestandteil der neuen Regelungen ist die Zusammenarbeit mit den Verpackungslieferanten. Diese sollten Ihnen schriftlich bestätigen, dass die gelieferten Verpackungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • die Bestätigung der PFAS-Freiheit,
  • die Einhaltung der neuen Schwermetall-Grenzwerte sowie
  • eine vollständige Konformitätserklärung (Declaration of Conformity – DoC).

Diese Nachweise sollten sorgfältig dokumentiert und digital archiviert werden.

LUCID-Registrierung und Mehrwegpflicht

Neben den Verpackungen selbst sollten Betriebe ihre Einträge im LUCID-Verpackungsregister sowie beim zuständigen Dualen System überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.

Wer Speisen oder Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss außerdem sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mehrweg-Alternative verfügbar ist und für Kundinnen und Kunden gut sichtbar angeboten wird.

Frühzeitig handeln lohnt sich

Auch wenn das Verpackungsrecht erst am 12. August 2026 verbindlich in Kraft tritt, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung. Stimmen Sie sich rechtzeitig mit Ihren Verpackungslieferanten ab, planen Sie Ihren Einkauf vorausschauend und bauen Sie vorhandene Restbestände nicht mehr konformer Verpackungen möglichst frühzeitig ab.

So vermeiden Sie Lieferengpässe, unnötige Kosten und schaffen die Voraussetzungen für eine reibungslose Umstellung.